Die Nachfolge in einem Familienunternehmen ist ein elementarer Meilenstein in der Historie eines jeden Unternehmens. So elementar, dass er sorgfältig geplant, vorbereitet und durchgeführt werden sollte. Ein Prozess der idealerweise einige Jahre vor der eigentlichen Nachfolge initiiert wird. Die Erarbeitung von Zielen und Regeln innerhalb einer Unternehmerfamilie ist ein dynamischer, häufig emotionaler Prozess der, damit er auch wirklichen Belastungsproben standhält, auch Zeit für Austausch und Reflektion braucht. Viele Entscheidungen (z.B. die Frage, ob ich wirklich Unternehmer sein will und was diese Rolle für mich bedeutet) lassen sich nicht spontan oder kurzfristig entscheiden.
Idealerweise empfehlen wir dabei folgende grundsätzliche Vorgehensweise:
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Erarbeitung der Inhaberstrategie mit allen relevanten Mitgliedern der Unternehmerfamilie
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Steuerliche Optimierung dieser Strategie (z.B. der Übertragung von Anteilen)
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Überführung in ein rechtsicheres und verbindliches Vertragswerk (z.B. Anpassung von Gesellschaftsverträgen)
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Umsetzung – steuerlich, rechtlich und auf Ebene von Unternehmen und Familie
Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch die schwierigen, möglicherweise konfliktbehafteten Themen geklärt und mit klaren Regelungen versehen werden. Eine rein steuerlich optimierte Übertragung führt beispielsweise häufig dazu, dass Anteile in falschem Verhältnis oder an die falschen Personen übertragen werden. Denn neben der faktischen Wertübertragung führt eine Übertragung von Anteilen auch immer zu einer veränderten Erwartungshaltung an die neuen Gesellschafter und prägt damit die Nachfolger in einer Weise, die häufig nicht vorteilhaft ist.
Auch die unmittelbare Erarbeitung eines neuen Vertragswerks führt zwar vermeintlich zu einem schnelleren Ergebnis. Für viele Unternehmer und (zukünftige) Gesellschafter ist es jedoch sehr herausfordernd nachzuvollziehen, ob das in „Juristendeutsch“ geschriebene Dokument die wirklichen Ziele der Familie enthält.
Oberziel einer Unternehmensnachfolge ist also immer die Übertragung eines zukunftsfähigen Unternehmens an zukunftsfähige Gesellschafter. Nichtsdestotrotz ist natürlich die Vermeidung von Steuern ein absolut legitimes Ziel, da eine schlechte Übertragung und die daraus resultierende Steuerlast ebenso bestandsgefährdend für ein Unternehmen sein kann wie Konflikte in einer Familie.
In Deutschland ist das Thema „Erbschaftsteuer“ ein permanenter Diskussionspunkt. Nach vielen Jahren relativ klarer Rechtssicherheit wird die bestehende Rechtspraxis am 13. Oktober 2026 durch das Bundesverfassungsgericht neu bewertet. Es stellt sich die Frage, ob für Unternehmen bei der Übertragung von Anteilen höhere Steuern zu erwarten sind.
Unser Kooperationspartner Christian Schöler, Partner und Steuerberater bei SONNTAG, ordnet die Situation im Folgenden ein.
Erbschaftsteuer vor dem nächsten Wendepunkt: Warum der Oktober in Karlsruhe zählt
Karlsruhe prüft die steuerlichen Vorteile für Familienunternehmen. Viele Unternehmer fragen sich deshalb: Sollten Unternehmensanteile noch vor einer möglichen Reform übertragen werden?
Im Oktober 2026 richtet sich der Blick vieler Unternehmerfamilien nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht wird an zwei Tagen über zentrale Fragen der Erbschaftsteuer verhandeln. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. Für Familienunternehmen ist insbesondere der Termin am 13. Oktober von großer Bedeutung. Dann befasst sich das Gericht mit der Frage, ob die bestehenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Hintergrund ist die Klage eines Erben, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hat und sich gegenüber Erben von Unternehmensvermögen benachteiligt sieht. Rollt damit auf Deutschland die nächste Schenkungswelle zu?
Zwei Termine, zwei Verfahren
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei getrennte Verfahren:
12. Oktober (1 BvF 1/23): Die Bayerische Staatsregierung greift die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze an. Formell fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz; materiell seien Freibeträge und Tarif seit Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst worden. Ein berechtigter Punkt aus Sicht der Praxis: Die Freibeträge stehen seit 2009 unverändert bei 400.000 Euro für Kinder – während u.a. die Immobilienwerte, auf die sie treffen, sich deutlich verändert haben.
13. Oktober (1 BvR 804/22): Hier geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Bemerkenswert ist, aus welcher Richtung der Angriff kommt: Beschwerdeführer ist ein Erbe, der ausschließlich Privatvermögen erhalten hat und sich gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen benachteiligt sieht.
Das ist der entscheidende Punkt. Stellt das Gericht hier eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung fest, ist der naheliegende Weg zu ihrer Auflösung nicht die Ausweitung der Verschonung auf Privatvermögen, sondern potentiell die Einschränkung der Betriebsvermögensbegünstigung.
Warum das an die Substanz geht
Die §§ 13a und 13b ErbStG sind das Rückgrat nahezu jeder Unternehmensnachfolge: 85 Prozent Steuerfreistellung in der Regelverschonung, 100 Prozent in der Optionsverschonung, dazu der Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent für Familienunternehmen mit entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bindungen. Ziel dieser Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern. Wer diese Instrumente nutzt, bindet sich fünf bis sieben Jahre – beim Vorwegabschlag sogar zwanzig Jahre nach dem Erwerb. Nachfolgeplanung ist damit immer Planung in Zeiträume hinein, in denen sich das Recht ändern kann.
Für viele mittelständische Familienunternehmen sind diese Vergünstigungen von erheblicher Bedeutung. Ohne sie könnten bei größeren Unternehmenswerten erhebliche Steuerzahlungen entstehen, die häufig nur durch den Verkauf von Vermögenswerten oder die Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden könnten.
Karlsruhe prägt dieses Steuerrecht seit Jahrzehnten. 1995 die Einheitswerte, 2006 die Bewertung, 2014 die Verschonungsregelungen: Das Gericht hat die Erbschaftsteuer nie abgeschafft, sondern den Gesetzgeber jeweils zur Nachbesserung verpflichtet – mit Übergangsfrist. So entstand nach dem Urteil von 2014 die Erbschaftsteuerrefom 2016, die bis heute gilt.
Zwei Lehren daraus: Ein abrupter Wegfall der Verschonung ist unwahrscheinlich. Ein vollständiger Vertrauensschutz für Gestaltungen nach einer Entscheidung aber ebenso wenig – 2014 behielt sich das Gericht ausdrücklich eine Rückwirkung auf den Tag der Urteilsverkündung vor.
Das Urteil ergeht außerdem erst einige Monate nach der Verhandlung. Der Oktober liefert Signale, keine Entscheidung.
Experten rechnen nicht mit einem radikalen Kurswechsel
Steuerexperten gehen derzeit überwiegend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen nicht vollständig kippen wird. In der Vergangenheit hat Karlsruhe die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen grundsätzlich anerkannt, jedoch mehrfach Nachbesserungen verlangt. Bereits 2014 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die damaligen Regelungen präziser auszugestalten. Die daraufhin beschlossene Reform aus dem Jahr 2016 gilt bis heute.
Denkbar sind daher eher punktuelle Verschärfungen oder zusätzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen als eine vollständige Abschaffung. Im Fokus könnten die Regelungen zu den sog. Großerwerbe ab 26 Mio. EUR bzw. insbesondere der sog. Verschonungsbedarfsprüfung i.S. § 28a ErbStG stehen, welche es ermöglicht bei „vermögenslosen“ Erwerbern die Steuer erlassen zu bekommen. In der Praxis werden derartige Fälle auch durch den gezielten Einsatz von (Familien-)Stiftungen bzw. vorherigen Vermögensumschichtungen optimiert.
Anders als 2014 trifft das Verfahren auf eine bereits laufende Reformdiskussion. Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 2026 mit „FairErben" vorgeschlagen, die Verschonungsregelungen durch einen pauschalen Freibetrag von fünf Millionen Euro zu ersetzen. Die DIHK hält dagegen, dass die geltenden Regeln die Vorgaben aus Karlsruhe zutreffend umsetzen. Der Sachverständigenrat hat in seinem Jahresgutachten 2025/2026 eine Reform empfohlen.
Ein Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht eingeleitet. Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Urteil abwartet und danach ggf. auf die Vorarbeiten aus 2026 zurückgreift.
Viele Unternehmer handeln bereits
In der Beratungspraxis zeigt sich bereits ein deutlicher Trend. Seit Beginn des Jahres beschäftigen sich zahlreiche Unternehmerfamilien intensiver mit ihrer Nachfolgeplanung. Viele prüfen, ob Unternehmensanteile noch vor einer möglichen Gesetzesänderung übertragen werden sollten. Gleichzeitig kann eine strukturierte Unternehmensnachfolge nicht innerhalb weniger Wochen vorbereitet werden. Gesellschaftsverträge, Testamente, Bewertungsfragen, Vergünstigungsvoraussetzungen und familiäre Ziele müssen sorgfältig geprüft und aufeinander abgestimmt werden.
Empfehlung: Chancen und Risiken frühzeitig prüfen
Auch wenn das Urteil erst Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet wird, sollten Unternehmerfamilien die Zeit bis dahin nutzen. Es empfiehlt sich insbesondere, die steuerlichen Auswirkungen einer Nachfolge sowohl nach geltendem Recht als auch unter verschärften Bedingungen zu analysieren. Jedes Unternehmen sollte für sich prüfen, ob es den Wechsel auf die nächste Generation vorziehen kann und soll.
Ebenso wichtig ist die Frage, wie eine mögliche Steuerbelastung finanziert werden könnte. Einige Unternehmen sind den Schritt in die nächste Generation schon gegangen. Die Mehrheit trifft Vorbereitungen, will jedoch vor einer Umsetzung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Denn unabhängig davon, wie Karlsruhe entscheidet, bleibt eines unverändert: Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge entsteht nicht durch kurzfristige Reaktionen auf politische oder rechtliche Entwicklungen, sondern durch eine langfristige und vorausschauende Planung unter Einbindung der Generationen.
Fazit
Die Diskussionen aus Karlsruhe werden die Nachfolgeplanung vieler Familienunternehmen beschleunigen oder vielleicht sogar grundlegend verändern. Kernfragen, wem das Unternehmen langfristig gehört, wer es operativ führt und welche Rolle die Familie die Familie einnehmen will, sollten zwingend vor einer Übertragung besprochen werden. Unabhängig von den konkreten Ausgestaltungen zeigt sich einmal mehr, dass die strukturierte Erarbeitung einer Familienstrategie inklusive der geplanten Nachfolge ein entscheidender Teil der Zukunftsfähigkeit ist und entsprechend frühzeitig und professionell angegangen werden sollte.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Dossier „Familienstrategie und Nachfolge“.
Der Beitrag gibt den Stand der öffentlich verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 06.10.2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.